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SUMMARY:„Künstlersozialabgabe\, als gesetzliche Pflichtabgabe für viele\, was bedeutet das ...“
DESCRIPTION:Seit über 40 Jahren gibt es die Künstlersozialabgabe. Seit 10 Jahren gehört deren Überwachung auch zur Plichtprüfung (§ 28p SGB IV) der Deutschen Rentenversicherung. Geprüft werden nicht nur Unternehmen mit Angestellten sondern auch gemeinnützige und andere Vereine die künstlerische und publizischtische Leistungen und Werke nutzen. \nAuch wenn diese Abgabepflicht schon älter und in diesem Jahr positive Änderungen des KSVG in\nKraft getreten sind\, sind viele der Auffassung\, gilt doch nicht für uns. Aber Achtung aufgepasst\, wie\nschon gesagt\, es ist eine gesetzliche Pflichtabgabe\, bei deren Erfüllung das Gesetz vorsieht\, dass\nman sich selbst erklärt\, erfolgt dies\, wird geprüft\, ob in den letzten 5 Jahren auch die Abgabepflicht bestand\, dann heist es Nachzahlung. Erfolgt Nachzahlung aufgrund von Prüfungen\, müssen für das älteste Jahr 54 % Säumniszuschläge gezahlt werden. Hinzu können noch Bußgelder bis zu 50.000 € kommen. Da heißt es auf der Hut zu sein und zu wissen\, was notwendig ist. Für dieses Jahr beträgt\nder Abgabesatz 5 %. Weiteres wird in den Wintergesprächen gezeigt und erläutert. Wir freuen uns\nüber eure Teilnahme\, die Web-Seminare beginnen alle um 19:00 und werden ca. eine Stunde dauern.  \nUm was wird es gehen: \n\n\n\nAbend 1 am 24.02.2026  \nDas KSVG und die Künstlersozialabgabepflicht von Unternehmen (auch Vereinen u.a.) Warum sind wir abgabepflichtig? Nutzen wir Künstler\, ..? Was für ein Verwerter sind wir\, typischer\, Werbung … Generalklausel\, Also trifft uns\, … \nAbend 2 am 02.03.2026 \nWer ist Künstler und wie erkenne ich dies\, für wen ist zu zahlen? Künstlerbegriff\, der Künstlerkatalog (144 Begriffe)\, für alle beschreiben … \nAbend 3 am 09.03.2026 \nWas unterliegt der Abgabe? 5 % von Was\, Berechnung\, Gestaltung abgabefreier Entgelte\, für wen muss nicht gezahlt werden … \nAbend 4 am 16.03.2026 \nUmsetzung der gesetzlichen Erfassungs- und Meldepflichten\, was muss wie erfasst werden. Welche Unterlage werden benötigt\, Das Meldeverfahren \nAbend 5 am 23.03.2026 \nAchtung Prüfung\, Was kann passieren? Ergebnisse\, Rechtsbehelfe\, Erlass \nAbend 6 am 30.03.2026 \nReflektionsabend\, Fragen\, Beispiele\, Austausch\, … \nIhr Dozent: Lutz Weber – Jurist und mit diesem Thema seit über 20 Jahren vertraut. \nZielgruppe: All diejenigen\, die in ihrem Arbeitsbereich\, ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit\, künstlerische und publizistischen Leistungen und Werke nutzen\, Leitende und Mitarbeitende in Betrieben und Einrichtungen\, Vorstände von Vereinen\, deren Schatzmeister\, SchulleiterInnen\, RektorInnen\, FAZ Kitas\, Jugendeinrichtungen\, Kulturveranstalter\, und alle die an diesem Thema interessiert sind oder sein müssen. \n\n\n\nDie Künstlersozialabgabe ist so vielfältig und kann theoretisch jedes Unternehmen oder NPO und andere treffen\, z.B.für die Website\, Grafiker\, den Clown oder das Puppenspiel\, Flyer\, natürlich auch die Band\, u.v.a.m.\, greift für mich die Bagatellregelung\, was gehört alles dazu\, insgesamt ein „kleines bürokratisches Monster“ – aber eben Gesetz. \nFür jedes einzelne Modul beträgt die Seminargebühr jeweils 25\,00 €\, für alle Module beträgt die Seminargebühr 90\,00 € \nSchicken Sie uns Ihre Anmeldung mit dem Titel des Seminars\, den Vor- und Zunamen aller Teilnehmenden und einer Rechnungsanschrift per Mail an: seminare@beraterteamkommunal.de oder bwsi15@gmx.de
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SUMMARY:Anwendungsmöglichkeiten von Haftungs- und/oder Duldungsbescheiden in der kommunalen Praxis – wichtige Grundzüge
DESCRIPTION:Rückstände und das Ausfallen von Steuern (Grund-/Gewerbesteuern) von kommunalen Steuern\, Beiträgen\, Gebühren\, sonstigen Abgaben u.a. ist leider immer wieder an der Tagesordnung. Teilweise erfolgt die Vollstreckung dieser Ansprüche. Aber was\, wenn auch dies nicht möglich ist? Dazu hat der Gesetzgeber Möglichkeiten der persönlichen und dinglicher Haftung „geschaffen“\, d.h. durch den Erlass eines Haftungsbescheides oder Duldungsbescheides kann der Anspruch gegen Dritte\, als Haftungsschuldner oder Duldungspflichtige geltend gemacht werden. Oft gibt es bei der Anwendung dieser Möglichkeiten noch Unsicherheit oder auch die Nichtbeachtung für bestimmte Ansprüche. \nUnser Input Webinar soll dafür Klarheit schaffen:\n• Haftung/Duldung bedeutet … ist geregelt\n• Beschränkt oder unbeschränkt\n• Formelle und materiell-rechtliche Vorschriften – welche treffen konkret zu\, bei …\n• Wichtigsten Haftungstatbestände für die kommunale Praxis – eine praktische Übersicht\n• Wichtig: auch bei Haftung greift die Verjährung – was ist wo zu beachten\n• Weg zu Haftungsprüfung und verwaltungsinterne Regelungen dazu\n• Praktische Übersichten für die Anwendung in Ihrem Bundesland \nIhr/e Dozent/in: Lutz Weber – Jurist\, langjähriger Dozent für dieses und weitere Themen \nZielgruppe: Mitarbeitende von Verwaltungen (Stadt\, Gemeinde\, Verbände\, Landkreise u.a.) die in ihrem Arbeitsbereich Fragen der persönlichen und dinglichen Haftung bearbeiten (müssen) oder sich damit beschäftigen sowie alle Weiteren an diesem Thema Interessierte \nSchicken Sie uns Ihre Anmeldung mit dem Titel des Seminars\, den Vor- und Zunamen aller Teilnehmenden und einer Rechnungsanschrift per Mail an: seminare@beraterteamkommunal.de oder bwsi15@gmx.de oder nutzen Sie das Anmeldeformular\, dass Sie unter dem Button „Jetzt anmelden“ erreichen.
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SUMMARY:Was ist notwendig zur Annahme von Spenden in Städten\, Gemeinden\, Landkreisen … – praktische Hinweise
DESCRIPTION:Aktivitäten zur Beschaffung / Einwerbung von Spenden (Geld-/Sachspenden) unter Beachtung der zuwendungsbegünstigten Zwecke (§§ 52\,53\,54 AO) sind in den Kommunen vielfältig vorhanden. In diesem Sinne geht es auch darum ggf. neue Wege zu begehen\, z.B. QR-Code\, Spendenkassen oder -boxen\, online u.a.m. Sind dann diese Spenden avisiert (in Aussicht gestellt) oder auch schon da (!)\, müssen sie nun angenommen werden – jede Spende muss vom Empfänger angenommen werden. In einigen Ländern haben wir dazu kommunal- und/oder haushaltsrechtlich zu beachtende Vorschriften. In wenigen Ländern gibt es dazu keine\, also gelten die eigenen Regelungen\, welche zu beachten sind.\nDieses Web-Seminar soll Ihnen dazu handlungsorientierte Anregungen und Hinweise geben.\nDarum geht es:\n• Gesetzliche und verwaltungsinterne Regelungen – eine Übersicht\n• Spende avisiert / kommt / ist da – Was nun?\n• Wer darf annehmen? Leitende/Mitarbeitende Verwaltung/ Bürgermeister*innen\, ein Ausschuss oder Gremium (Rat\, StVV\, GV\, u.a.\, …)?\n• Annahme per Abzeichnung\, Beschluss – was ist mindestens notwendig?\n• Gut gemeinte Beschlussinhalte können Haftungspotential bilden\n• Kurz und korrekt\n• Besonderheit Mittelweitergabe gem. §§ 58 AO\n• Was sollte man oder muss man wissen\, was ist zu beachten?\n• Warum ist ein verwaltungsinternes Formularwesen sinnvoll und wichtig – dazu einige Beispiele\n• Das Annahmeverfahren\, Vorbereitung (Beschluss) – Annahmeakt – Nachbereitung\n• Spendenannahme zum Jahresende – Was bedeutet das für die Praxis\n• Fragen\, Austausch …\nGern können Sie eigene Formalien vorstellen. \nZielgruppe: Führungskräfte und Mitarbeitende der Verwaltungen / Vereine\, die in ihrem Arbeitsfeld diese Aufgaben bearbeiten\, Leitungen und Mitarbeitende des Finanzbereiches\, des Sitzungsdienstes sowie Mitarbeitende aller Bereiche / Einrichtungen\, die Spendenvorgänge bearbeiten. Selbstverständlich alle Weiteren an diesem Thema Interessierten \nJetzt anmelden
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