Säumniszuschläge in der Kommunalverwaltung – von der Entstehung bis zum Erlöschen
Wird eine Steuer oder ein Beitrag, kommunale Gebühr (z.B. Wasser-, Abwasser-, Abfall-, Straßenreinigungsgebühr, …), nicht entrichtet, entsteht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf, ohne Zutun des Schuldners ein Säumniszuschlag (§ 240 AO / Art./§ … KAG … i.V.m. § 240 AO) entstanden (verwirkt). Säumniszuschlage haben bestimmte Funktionen, sind vom Verursacher zu zahlen und stehen als Nebenleistungsansprüche...
