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Der aufsehenerregende Fall: „Einem Spendenden wird in einer öffentlichen Veranstaltung für seine Spende gedankt, er wird namentlich genannt.“ Der Spendende wendet sich an den Landesdatenschutzbeauftragte, „er habe dazu keine Erlaubnis gegeben.“ Ergebnis – gerade nochmal an einem Bußgeld vorbei geschrammt. Aber auch u.E. die Notwendigkeit auf den Datenschutz konkret im Spendenwesen hinzuweisen. Dieses Impuls Web-Seminar...
Kosten: 80,00 €
